Förderungen
Die gegenständliche Förderrichtlinie tritt per 1.1.2020 in Kraft und gilt für Förderwerber, deren Förderantrag am 1.1.2020 oder danach am Gemeindeamt der Marktgemeinde Fels am Wagram einlangt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die bestehende gemeindeeigene Wohnbauförderungsrichtlinie sowie gemeindeeigene Ökoförderung außer Kraft.
Neuerlassung einer gemeindeeigenen Wohnbau- und Ökoförderung
Es liegt folgender Entwurf für eine neue gemeindeeigene Wohnbau- und Ökoförderungsrichtlinie vor:
Die neuen Förderrichtlinien für die gemeindeeigene Wohnbauförderung der Marktgemeinde Fels am Wagram wurden vom Gemeinderat der Marktgemeinde Fels am Wagram in seiner Sitzung am 05.12.2019 einstimmig beschlossen. Diese Richtlinien treten an Stelle der bisherigen „Gemeindeeigenen Wohnbauförderrichtlinien“ sowie der „Gemeindeeigenen ÖKO-Förderung“ der Gemeinde mit 01.01.2020 in Kraft.
Die Wohnbauförderungsaktion der Marktgemeinde Fels am Wagram stellt eine gemeindeeigene Förderung dar und soll jenen Bauwerbern, die beabsichtigen in der Gemeinde ein Eigenheim neu zu errichten bzw. zu sanieren eine gewisse Starthilfe bieten, sofern sie nachstehende Kriterien erfüllen:
I. Anwendungsbereich:
Als Förderungswerber für die gemeindeeigene Wohnbauförderung kommen in Frage: Bauwerber,
• die in der Marktgemeinde Fels am Wagram eine rechtskräftige Baubewilligung samt Fertigstellungsmeldung zur Neuerrichtung bzw. Sanierung eines Wohnhauses erlangt haben.
• für dieses Bauvorhaben eine Wohnbauförderung nach den Bestimmungen des NÖ Wohnbauförderungsgesetzes (NÖ WFG) in der jeweils geltenden Form beziehen.
• einen schriftlichen Antrag an die Marktgemeinde Fels am Wagram auf Zuerkennung der gemeindeeigenen Wohnbauförderung stellen.
• und die gegenüber der Marktgemeinde Fels am Wagram eine schriftliche Absichtserklärung abgeben, ihren Hauptwohnsitz zumindest für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab Fertigstellung des Wohnhauses (= Datum des Einlangens der Fertigstellungsanzeige) in der Gemeinde Fels am Wagram zu begründen.
Treten für ein Bauvorhaben mehrere Bauwerber gleichzeitig auf, so hat die schriftliche Absichtserklärung betreffend Hauptwohnsitzbegründung auf die Dauer von mind. 10 Jahren von zumindest einem der Bauwerber zu erfolgen.
Kein Anspruch besteht für Bauwerber, denen bereits aus einem anderen Titel gemeindeeigene Wohnbauförderung bzw. Ökoförderung für ein bestimmtes Bauvorhaben als Ausgleich für die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe zusteht bzw. bereits gewährt wurde sowie anteilige Wohnungseigentümer einer als Gemeinschaftsanlage durch einen gemeinnützigen Wohnbauträger errichteten Wohnhausanlage.
II. Förderhöhe
Bei den folgenden vier Paketen sind pro Paket zumindest ein Drittel der darin angeführten Punkte zu erfüllen um € 500,-- Einmalzuschuss pro Paket zu erhalten:
• Einbau eines hocheffizienten alternativen Energiesystems (z.B.: Heizen mit festen biogenen Brennstoffen, Wärmepumpen oder Fernwärme) weg von Öl und Gas in Bestandsgebäuden pro Baugrundstück
• Installierung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung pro Baugrundstück
• Installierung einer Photovoltaikanlage pro Baugrundstück
• Installierung einer Stromspeicheranlage pro Baugrundstück
In Summe können somit maximal bis zu € 2.000,-- pro Baugrundstück als Förderpauschale erreicht werden. Falls im Einzelfall genauere Detailauslegungen bzw. Begriffsbestimmungen erforderlich sein sollten, so sind diese immer sinngemäß entsprechend der aktuellen Wohnbauförderungsrichtlinie des Landes Niederösterreich bzw. der entsprechenden Förderrichtlinie der KPC des Bundes auszulegen.
III. Nachweise
Mit dem Antrag auf Zuerkennung einer gemeindeeigenen Wohnbauförderung sind die entsprechenden den Anspruch sowie die Förderhöhe begründenden Nachweise zu erbringen (z.B. Nachweis über den Bezug von Wohnbauförderung seitens des Landes NÖ, Nachweis über die geplante Errichtung einer Solaranlage bzw. einer sonstigen mit alternativen Energieträgern betriebenen Heizungsanlage im Zuge des Bauvorhabens durch das mit der Errichtung betraute Installationsunternehmen bzw. Nachweis über die Errichtung eines Passivhauses). Im Zuge der Baufertigstellungsmeldung ist die tatsächlich verwirklichte Errichtung der für die Förderhöhe ausschlaggebenden Kriterien zu bescheinigen.
IV. Rückerstattungspflicht
Die gemeindeeigene Wohnbauförderung ist anteilig an die Marktgemeinde Fels am Wagram rückzuerstatten wenn
• bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben keiner der Bauwerber für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab Baufertigstellung den Hauptwohnsitz in Fels am Wagram aufrechterhält. Die Förderung ist diesfalls je nach auf die 10 Jahresfrist fehlenden Jahren aliquot rückzuerstatten, wobei die Errechnung des aliquoten Rückzahlungsbetrages nur nach ganzen Jahren erfolgt und nur vollendete Jahre nicht der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen.
• die für die Förderhöhe ausschlaggebenden Kriterien im Zuge der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht erfüllt werden.
Die Rückerstattung hat vom Förderwerber ohne Aufforderung zu erfolgen.
Sollten berechtigte Zweifel am weiteren Vorliegen von Fördervoraussetzungen gegeben sein und können diese nicht binnen seitens der Gemeinde gesetzter angemessener Frist vom Fördernehmer widerlegt werden, so ist die Gemeinde berechtigt, jenen Förderanteil über dessen rechtmäßigen Bezug ein aktueller Nachweis nicht beigebracht werden kann, umgehend rückzufordern.
V. Auszahlungsmodalitäten
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie die Höhe der Förderung werden seitens des Gemeindeamtes vorgeprüft und vom Gemeindevorstand im Anlassfall zuerkannt.
Die Marktgemeinde Fels am Wagram behält sich das Recht vor den Förderbetrag direkt mit der vom Förderwerber gemäß NÖ Bauordnung zu zahlenden Aufschließungsabgabe, Kanal- und Wasseranschlussabgaben bzw. sonstigen Gemeindeabgaben gegen zurechnen oder alternativ diese auf ein vom Förderwerber bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Einlangens des Förderansuchens.
VI. Rechtsmittel
Auf die Zuerkennung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und behält sich die Marktgemeinde Fels am Wagram vor, die Kriterien dieser gemeindeeigenen Wohnbauförderung jederzeit abzuändern. Sollte sich ein Förderwerber durch das Förderungszuerkennungsverfahren in seinen Rechten verletzt fühlen so steht es diesem frei sich binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Gemeindevorstandes mittels schriftlicher Beschwerde an den Gemeinderat zu wenden. Dieser hat dann über die vorgebrachten Beschwerdepunkte binnen 4 Monaten ab Einlangen am Gemeindeamt verbindlich zu entscheiden.
VII. Inkrafttreten
Die gegenständliche Förderrichtlinie tritt per 1.1.2020 in Kraft und gilt für Förderwerber, deren Förderantrag am 1.1.2020 oder danach am Gemeindeamt der Marktgemeinde Fels am Wagram einlangt. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die bestehende gemeindeeigene Wohnbauförderungsrichtlinie sowie gemeindeeigene Ökoförderung außer Kraft.