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Feuerpolizeiliche Beschauten

Feuerpolizeiliche Beschauten

Derzeit erfolgen feuerpolizeiliche Beschauen in der Katastralgemeinde Stettenhof und werden diese im Anschluss in Gösing und dann in den südlichen Katastralgemeinden durchgeführt.

Die feuerpolizeiliche Beschau wird im 10-Jahres-Rhythmus von unserem zuständigen Rauchfangkehrermeister, Herrn Andreas Moldaschl, durchgeführt, dem diese Aufgabe gesetzlich übertragen wurde. Die Beschau dient primär der Brandverhütung und somit Ihrer Sicherheit, der Sicherheit Ihrer Familie und Ihres Gebäudes. Unabhängig von einer vorhandenen Heizquelle wird dabei die Brandsicherheit jedes Bauwerks überprüft.

Hierzu erhalten Sie vom Rauchfangkehrermeister eine Verständigung per Post. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, den darin angeführten Termin wahrzunehmen bzw. sich durch eine Person Ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Die feuerpolizeiliche Beschau ist keine Schikane des Gesetzgebers, es geht dabei um Ihre Sicherheit, um die Sicherheit der Menschen in Ihrem Haus/Ihrer Wohnung und auch um den Schutz Ihres Gebäudes.

Feuerpolizeiliche Beschau in Niederösterreich

1. Zweck & Bedeutung

Die feuerpolizeiliche Beschau ist eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung aller Bauwerke. Sie dient der Erkennung von Brandgefahren, der Sicherstellung von Fluchtwegen und der Beratung der Bewohner.

2. Rechtliche Grundlagen

• NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) § 15: Feuerbeschau alle 10 Jahre verpflichtend

• Zuständig: Rauchfangkehrermeister gemäß NÖ FG § 17

• Gilt für alle Bauwerke inkl. Nebengebäude

• Kosten für die Beschau sind gesetzlich geregelt (LGBI. Nr. 63/2025)

3. Kurzer Überblick was kontrolliert wird

Außenbereich

• Feuerwehrzufahrten & Aufstellflächen

• Löschwassersituation

• Brandabschnitte

• Brennbare Lagerungen im Freien

• Öffnungen in Dach & Fassade

Dachboden

• Sicherheitsabstände bei Rauchfängen

• Keine Lagerung leicht entzündbarer Stoffe

• Freier Zugang zu Rauchfängen & Dachfenstern

Wohnung

• Feuerstätten & Rauchrohre (Abstände, Zustand)

• Brennstofflagerung

• Flüssiggas max. 15 kg pro Wohneinheit

• Installationen: Leitungsdurchführungen, Gasabsperrhahn

Keller, Treppenhaus, Gänge

• Keine brennbaren Lagerungen im Fluchtweg

• Kennzeichnung von Gasleitungen

• Geeignete Feuerlöscher

Heizraum

• Massive Wände/Decken El90

• Nicht brennbarer Böden

• T30-Türen

• Fluchtschalter bei Zentralheizungen

• Tropftasse bei Ölheizungen

• Feuerlöscherpflicht (alle 2 Jahre prüfen)

Garage

• Keine Lagerung brennbarer Flüssigkeiten oder Gasflaschen

• Keine Feuerstätten oder Putztürchen

4. Kosten für die Erfassung der Anlagendaten in die NÖ Anlagendatenbank

Für die gesetzlich verpflichtende Erfassung der Anlagendaten in die NÖ Anlagendatenbank nach § 33a Abs. 5 der NÖ Bauordnung 2014, verrechnet der Rauchfangkehrer lt. Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 den Betrag von € 20,09 inkl. MWSt..


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